{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die\nBerufungsbeklagten nie bestritten, Kontoauszüge erhalten zu haben. Auf diesen\nAuszügen war jedoch auch die strittige Überweisung vom 8. März 2001 aufgeführt.\nSomit ist davon auszugehen, dass Y. davon zweifellos Kenntnis haben mussten.\nDennoch remonstrierten sie über Jahre hinweg nie gegen die Kontoführung. Im\nGegenteil leisteten sie auch weiterhin monatliche Amortisationszahlungen. Die\nerste aktenkundige Reklamation datiert vom 29. Oktober 2004 (KB 14). Auch dort\nwird allerdings nicht auf die Überweisung vom 8. März 2001 Bezug genommen.\nY2. verlangte darin vielmehr die Gelegenheit, die Kontounterlagen prüfen zu\nlassen. Dabei ging er offenbar von einer Differenz von Fr. 40'000.-- aus. In der\nFolge wurden ihm die Kontounterlagen am 9. November 2004 von der X.\nnochmals zugestellt (KB 15, Editionen der Berufungsbeklagten). Im\nBegleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die A. rechtlich von der X.\ngetrennt sei, und dass sich Y2. für die Konti in C. an die A. wenden müsse. In\neinem Schreiben vom 27. November 2004 an den Bankenombudsmann\nkonkretisierte Y2. seine Einwände und führte aus, dass sich diese gegen die\nKontoführung der Bank C. (somit die A.) richten würden. Bezüglich der\nKontoführung der X. bestätigte er im fraglichen Schreiben ausdrücklich, daran\nnichts auszusetzen zu haben (KB 19). Dies erfolgte nur zwei Wochen nachdem\nihm die Kontounterlagen auf eigenes Verlangen erneut zugestellt worden waren\nund er diese nochmals prüfen konnte. Im Kontumazurteil des Bezirksgerichts\nMaloja vom 5. Juni 2007 hat die Vorinstanz (und nicht etwa die damals\nkontumazierten Beklagten) erstmals aufgeworfen, die Transaktion vom 8. März\n2001 sei nicht korrekt abgelaufen. Im nachfolgenden zweiten Verfahren haben die\nBerufungsbeklagten sodann durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen\nRechtsvertreter diese Argumentation aufgenommen und über acht Jahre nach der\nÜberweisung erstmals die Behauptung aufgestellt, es habe hierfür kein\nKundenauftrag bestanden und es sei auch nicht klar, ob die Zahlung je\nangekommen sei.\n\nDie Argumentation der Berufungsbeklagten im heutigen Zeitpunkt widerspricht im\nKern ihrem früheren Verhalten und erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich.\nAuch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, selbst nach so langer Zeit die\nKorrektur von Fehlern in der Rechnungsführung zu verlangen, so würde es infolge\n\nSeite 14 — 18\nder vorstehend beschriebenen Beweislastumkehr jedenfalls an Y. liegen, den\nBeweis für die behauptete fehlerhafte Kontoführung und für die übrigen\nHaftungsvoraussetzungen zu erbringen. Dieser Beweis ist ihnen nicht gelungen.\nIm Gegenteil hat auch der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten anlässlich der\nHauptverhandlung vom 30. Juni 2009 im Rahmen seiner Duplik ausdrücklich\nbestätigt, dass bei seinen Mandanten kein Schaden eingetreten sei, womit es\nunbestrittenerweise bereits an einer zwingenden Haftungsvoraussetzung fehlt.\nZudem kann lediglich aufgrund der Korrektur im Zahlungsauftrag nicht auf einen\nfehlenden Kundenauftrag geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die\nBerufungsbeklagten jahrelang keine Einwände gegen die Überweisung oder die\nKontoauszüge vorgebracht, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt haben, an der\nKontoführung der X. nichts auszusetzen zu haben. Soweit sie vorbringen, es sei\noffen, ob die Überweisung überhaupt auf dem Konto in Italien eingegangen sei\nund was damit geschehen sei, wäre es ebenso an ihnen gelegen, den\nentsprechenden Beweis für eine allenfalls fehlgeschlagene Überweisung zu\nerbringen. Demgegenüber erweisen sich die Ausführungen der Berufungsklägerin\ndurchwegs als glaubhaft und nachvollziehbar. Sie werden überdies durch das\nBeweisergebnis, insbesondere die Zeugenaussagen von D., die zahlreichen\nKontoauszüge sowie das Schreiben von Y2. vom 27. November 2004 an den\nBankenombudsmann weitgehend bestätigt. Die Widerklage ist daher - soweit sie\nsich auf den Kontokorrentvertrag mit der X. stützt - abzuweisen.\n\nd) Die Widerklageforderung stützt sich des Weiteren auf die im ersten\nVerfahren vor Bezirksgericht Maloja vom 5. Juni 2007 zugesprochene\nausseramtliche Entschädigung. Der Betrag in Höhe von Fr. 500.-- wurde den\nBerufungsbeklagten mit diesem, in Rechtskraft erwachsenen Urteil zugesprochen.\nDie Forderung beruht damit bereits auf einem vollstreckbaren Urteil. Sie kann\ndaher nicht erneut Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Auch diesbezüglich\nliegt eine res iudicata vor. Soweit die Widerklage damit die mit Urteil des\nBezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 zugesprochene ausseramtliche\nEntschädigung umfasst, ist darauf nicht einzutreten.\n\ne) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufungsbeklagten und\nWiderkläger die behauptete Fehlerhaftigkeit der Kontoführung nicht zu beweisen\nvermochten. Ebensowenig legten sie dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine\nHaftung der Bank wegen fehlerhafter Banküberweisung (Vertragsverletzung,\nVorliegen eines Schadens, adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von\nder Bank begangenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden,\nVerschulden der Bank) im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen. Die Widerklage ist\n\n"}