{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Überdies habe Y2. selbst\nschriftlich einen Schuldsaldo zu seinen Lasten anerkannt und in seinem Schreiben\nvom 27. November 2004 festgehalten, dass an der Kontoführung der Bank in B.\nnichts auszusetzen sei.\n\nDie Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass hauptsächlich die rechtliche\nBeurteilung des Zahlungsauftrags vom 23. Februar 2001 entscheidend sei. Dieses\nDokument sei mit Bezug auf die Kundenbeziehung und die Kundennummer\nabgeändert worden. Die Vergütung sei damit widerrechtlich erfolgt, zumal\nVergütungsaufträge durch die Banken nicht abgeändert werden dürften.\n\na) Die Widerklage setzt eine bereits erhobene Hauptklage voraus. Wird auf\neine Hauptklage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten, so\nkann grundsätzlich die Widerklage nicht materiell behandelt werden\n(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. Auflage, Zürich 1997, § 15 N 3; Vogel Spühler, a.a.O., Kapitel 7 N 61). Es bleibt\ndamit zu prüfen, ob die Widerklage die formellen Voraussetzungen erfüllt, um als\nselbständige Klage an die Hand genommen zu werden (vgl. dazu auch PKG 1998\nNr. 8). Vorliegend haben die Berufungsbeklagten die Widerklage anlässlich der\nSühneverhandlung mündlich angemeldet, was gemäss Art. 64 ZPO zulässig ist.\nSie haben ihr Rechtsbegehren ordnungsgemäss zu Protokoll gegeben (Art. 67\nZPO). Die Vermittlung vom 8. Februar 2008 betraf somit die Haupt- wie auch die\nWiderklage. Für die Widerklage ist zudem die gleiche örtliche wie sachliche\nZuständigkeit gegeben (vgl. Gerichtsstandsvereinbarung in KB 4 und 5). Die\nProsequierung der Widerklage erfolgte des Weiteren in Beachtung von Art. 84\nAbs. 3 ZPO rechtzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptklage anhängig, so\ndass die Einhaltung dieser Frist für die Prosequierung genügt. Damit sind die\nVoraussetzungen für die Behandlung der Widerklage als selbständige Klage\nerfüllt, was zu Recht auch von den Parteien nicht bestritten wurde.\n\nb) Die Eröffnung eines Kontos stellt einen Kontokorrentvertrag dar. Damit\nausdrücklich oder stillschweigend verbunden ist in aller Regel der Girovertrag, mit\nwelchem die Bank dem Kunden zusichert, sie werde - genügende Deckung\nvorbehalten - Zahlungsaufträge ausführen und für ihn eingehende Überweisungen\nentgegennehmen und seinem Konto gutschreiben. Der Girovertrag bildet die\nrechtliche Grundlage für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es findet sich dazu\n\nSeite 12 — 18\nkeine spezielle gesetzliche Regelung im Obligationenrecht. In der Hauptsache\nsind es die Regeln über den Auftrag und die damit verbundene Sorgfaltspflicht\ngemäss Art. 398 OR, die in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommen (vgl.\nEmch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Auflage, Zürich\n2004, N 537 ff.; Buis, Die Banküberweisung und der Bereicherungsausgleich bei\nfehlgeschlagenen Banküberweisungen, Zürich 2001, S. 45, 118 f.). Bei\nfehlerhafter Überweisung kann sich eine Haftung der Bank gegenüber dem\nÜberweisenden aus Verletzung des Girovertrags ergeben.\nHaftungsvoraussetzungen hierfür sind eine Vertragsverletzung, das Vorliegen\neines Schadens, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von der Bank\nbegangenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden sowie ein\nVerschulden der Bank. Nebst einer Haftung aus Verletzung des Girovertrages ist\neine solche aus unerlaubter Handlung oder aus unechter Geschäftsführung ohne\nAuftrag denkbar (vgl. Buis, a.a.O. S. 86 ff., 128 f.).\n\nDie Parteien haben im konkreten Fall einen Kontokorrentvertrag abgeschlossen.\nIn Art. 7 der AGB (KB 5) haben sie dabei unter anderem vereinbart, dass\nReklamationen des Kunden wegen Ausführung von Aufträgen sofort nach\nEmpfang der entsprechenden Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der\nBank angesetzten Frist, zu erfolgen haben. Weiter wird festgehalten, dass\nBeanstandungen von Rechnungs- oder Depotauszügen innerhalb eines Monats\nzu erfolgen haben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist würden die Auszüge als\ngenehmigt gelten. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des\nRechnungsauszuges schliesse die Genehmigung aller in ihm enthaltenen Posten\nsowie allfällige Vorbehalte der Bank in sich. Mit anderen Worten beinhaltet Art. 7\nder AGB eine Genehmigungsfiktion. Diese führt zu einer Novation (Art. 117 Abs. 2\nOR). Dabei tritt an Stelle der bisherigen Einzelposten ein neuer Globalposten,\nohne dass der Kunde dadurch seine Rechte hinsichtlich unrichtig ausgeführter\nPositionen verlöre. Es handelt sich lediglich um eine\nSchuldanerkennungsvereinbarung, mit welcher Gläubiger und Schuldner auf alle\nihnen bekannten und nicht ausdrücklich vorbehaltenen Einreden verzichten.\nDaraus ergibt sich eine Umkehr der Beweislast. In einem späteren Verfahren\nmuss nicht mehr die Bank als Kontoführerin die Richtigkeit, sondern der Kunde die\nFehlerhaftigkeit der Rechnung beweisen können (vgl. Guggenheim, Die Verträge\nder schweizerischen Bankpraxis, 3. Auflage, Zürich 1986, S. 50 f.;\nEmch/Renz/Arpagaus, a.a.O., N 540 f.).\n\nc) Im vorliegenden Fall wurde der umstrittene Zahlungsauftrag von Y2. am 23.\nFebruar 2001 unterzeichnet. Ob die darauf vorgenommenen Änderungen vor oder\n\n"}