{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei\neinem vorbehaltlosen Klagerückzug verwirkt die Partei folglich das Recht,\ndieselben Fragen nochmals richterlich beurteilen zu lassen (vgl. auch Merz, Die\nPraxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 112 N 11.a). Dies\nergibt sich bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund des dem\nZivilprozess zugrundeliegenden Rechtsfriedensziels, welches unter anderem\ndurch die Unabänderlichkeit und Dauergeltung eines Entscheides erreicht wird\n(vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 1 N 19 ff.). Der Prozessgegner muss wissen,\nob er mit einer neuen Klage zu rechnen hat, wodurch ihm weitere Kosten\nentstehen können. Ob ein Klagerückzug vorbehaltlos erfolgte und der\nStreitgegenstand damit in demselben Umfang in materielle Rechtskraft erwuchs,\nhat das Gericht, dem die Entscheidung über die Einrede der abgeurteilten Sache\nobliegt, als Prozessvoraussetzung durch Auslegung des Klagerückzugs sowie des\nrichterlichen Erkenntnisses - hier der Abschreibungsverfügung vom 19. Oktober\n2007 - zu entscheiden.\n\nVorliegend macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, der Klagerückzug\nsei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wiedereinbringung erfolgt. Dies geht\njedoch aus ihrer Rückzugserklärung vom 18. Oktober 2007 nicht hervor. Dort\nführte sie lediglich aus, sie ziehe die am 23. August 2006 vor Vermittleramt\nOberengadin instanzierte Klage gegen Y., E., gestützt auf Art .114 Abs.1 ZPO\nzurück. Auch weder der Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums\nvom 19. Oktober 2007 noch den übrigen Akten ist ein Hinweis auf einen Vorbehalt\nder Wiedereinbringung zu entnehmen. Vielmehr erhielt die Berufungsbeklagte erst\nmit der neuerlichen Klageeinreichung durch die Berufungsklägerin Kenntnis von\nderen Absicht, die Streitsache nochmals einer richterlichen Beurteilung\nunterziehen zu lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die\nBerufungsklägerin ihre Wiedereinbringungsabsicht gegenüber dem\nKantonsgerichtspräsidium mündlich erwähnt haben soll, was zudem unbewiesen\ngeblieben ist. Massgebend ist einzig, dass die Klage nicht mit einem\nausdrücklichen Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen wurde, weshalb\ndie Berufungsbeklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass das Urteil des\nBezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 sowohl formell wie auch materiell in\nRechtskraft erwachsen war (vgl. KB 5).\n\nc) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die\nAbschreibungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19.\nOktober 2007 nicht angefochten wurde und demzufolge das Urteil des\n\nSeite 10 — 18\nBezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 formell in Rechtskraft erwachsen ist.\nDurch den vorbehaltlosen Rückzug der Klage vom 18. Oktober 2007 wurde das\nvorinstanzliche Urteil auch materiell rechtskräftig, weshalb die Vorinstanz im\nErgebnis zu Recht das Vorliegen einer res iudicata bejaht hat. Die Berufung ist in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n4. Hinsichtlich der Widerklage hielt die Vorinstanz fest, dass am 8. März 2001\nein Betrag von Fr. 197'000.-- auf das Konto von Y. eingegangen sei. In der Folge\nhabe die X. den eingegangenen Betrag auf ein Konto bei der A. überwiesen. Dies\nhabe sie gestützt auf einen von Y2. am 21. Februar 2001 unterzeichneten\nZahlungsauftrag getan. Diese Urkunde sei nachträglich abgeändert worden. Es sei\nnicht ausgewiesen, dass der Zahlungsauftrag ordnungsgemäss und in Wahrung\nder beklagtischen Interessen ausgeführt worden sei. Somit stehe fest, dass Y. im\nMärz 2001 nach Gutschrift der Bareinzahlung von Fr. 197'000.--\nüber ein Guthaben gegenüber der X. von Fr. 114'457.35 verfügt hätten. Diese\nSumme stehe ihnen grundsätzlich zu. Sodann stehe im Weiteren fest, dass Y. bei\neinem Guthaben gegenüber der X. ab März 2001 keine Zins- und\nAmortisationszahlungen an letztere hätten leisten müssen. Gemäss den\neingelegten Unterlagen hätten sie Zahlungen in Höhe von Fr. 27'777.40 erbracht.\nZudem sei die X. im ersten Verfahren zur Zahlung einer ausseramtlichen\nEntschädigung von Fr. 500.-- verpflichtet worden. Das Guthaben von Y.\ngegenüber der X. belaufe sich somit auf Fr. 142'734.75. In diesem Umfang sei die\nWiderklage gutzuheissen.\n\nDemgegenüber macht die Berufungsklägerin geltend, es sei nachgewiesen, dass\ndie fragliche Zahlung vom 8. März 2001 vollumfänglich dem Konto von Y. bei der\nA. gutgeschrieben worden sei. Die Transaktion sei korrekt abgewickelt worden,\nweshalb den Berufungsbeklagten auch kein Schaden entstanden sei. Dies gehe\nsowohl aus der von Y2. unterzeichneten Anweisung wie auch aus der Aussage\ndes Zeugen D. und dessen Aktennotiz vom 22. Februar 2001 zweifelsfrei hervor.\nDer im Recht liegende Bankauszug vom 9. November 2004, der für das fragliche\nKonto den Zeitraum vom 30. September 2000 bis 29. Oktober 2004 abdecke,\nzeige zudem, dass nach der Transaktion nicht weniger als sieben\nKontoabschlüsse erstellt und den Eheleuten Y. übermittelt worden seien, die\nallesamt den Saldo nach der Auszahlung aufgewiesen hätten. Gegen keinen\ndieser Auszüge hätten die Berufungsbeklagten remonstriert, obschon das Konto\neinen Positivsaldo hätte aufweisen müssen, wäre die Transaktion nicht\nabgewickelt worden. Gemäss Ziff. 7 Abs. 2 der AGB der X. hätten jedoch allfällige\nBeanstandungen des Kontostandes innerhalb eines Monats zu erfolgen,\n\n"}