{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Damit sei das erstinstanzliche Urteil nach Massgabe von Art. 124\nAbs. 1 ZPO in formelle Rechtskraft erwachsen. Mit Eintritt der formellen\nRechtskraft sei das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 auch in\nmaterieller Hinsicht rechtskräftig geworden. Die von der X. erhobene Klage vom\n9. Januar 2008 sei mit der im August 2006 erhobenen identisch. Die X. verlange\nvon denselben Beklagten den gleichen Forderungsbetrag aufgrund des gleichen\nLebensvorganges. Auf die Klage sei somit infolge Vorliegens einer res iudicata\nnicht einzutreten. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, der\nRückzug der Klage sei mit der Absicht der verbesserten Wiedereinbringung,\ninsbesondere unter Einreichung des fraglichen Überweisungsbelegs, erfolgt. Dies\nsei telefonisch so angekündigt worden und zeige sich auch bereits daran, dass die\nKlage nach Ablauf der Gerichtsferien bereits am 8. Januar 2008 wieder neu\nanhängig gemacht worden sei. Des Weiteren verweise Art. 231 ZPO auch im\nBerufungsverfahren auf die Bestimmung von Art. 114 ZPO. Demnach erlangen\nnur die Anerkennung der Klage und der Vergleich, nicht aber der Rückzug, die\nWirkung eines rechtskräftigen Urteils. Dies bedeute, dass die Klage auch im Falle\neines Rückzugs wieder instanziert werden könne, ohne dass die Einrede der res\niudicata gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz sei damit zu Unrecht auf die Klage\nnicht eingetreten.\n\na) Ein Entscheid ist formell rechtskräftig, wenn er nicht oder nicht mehr mit\neinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Die formelle\nRechtskraft tritt unter anderem auch mit unbenütztem Ablauf einer\nRechtsmittelfrist ein. Sie beendigt die Rechtshängigkeit und löst die\nVollstreckbarkeit des Entscheids aus. Mit Abschreibungsverfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Oktober 2007 wurde die gegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Juni 2007 erhobene Berufung und\nnicht die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dieser Entscheid ist\nunbestrittenermassen ungefochten geblieben, womit das angefochtene Urteil des\nBezirksgerichts Maloja formell rechtskräftig geworden ist. Es wäre Sache der\nBerufungsklägerin gewesen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen und eine\nentsprechende Korrektur zu beantragen, wenn sie mit dem Entscheid nicht\neinverstanden war. Eine nachträgliche Korrektur ist schon deshalb nicht möglich,\nweil sich die Berufungsbeklagten ihrerseits auf den in formelle Rechtskraft\n\nSeite 8 — 18\nerwachsenen Entscheid berufen und darauf vertrauen durften. Bereits aus diesem\nGrund ist dem vorinstanzlichen Urteil, wonach auf die Klage nicht einzutreten sei,\nzu folgen.\n\nb) Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein zwischen zwei Parteien\nergangenes Urteil in einem späteren Prozess verbindlich ist. Einer identischen\noder gegenteiligen Klage steht die Bindungswirkung der abgeurteilten Sache\nentgegen; gegebenenfalls ist das Ersturteil präjudiziell für Vorfragen in einem\nZweitverfahren. Nach konstanter Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft\neine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf\nBundesrecht beruht (BGE 121 III 474 E. 2 S. 476 f.). In der Rechtsprechung und\nLiteratur herrscht Einigkeit darüber, dass nicht nur vollstreckbare gerichtliche\nUrteile, sondern auch Erledigungsentscheide aufgrund von Parteierklärungen\n(Vergleich, Anerkennung, Rückzug) in materielle Rechtskraft erwachsen.\nNamentlich bei Klagerückzug ist von Bundesrechts wegen grundsätzlich von\nmaterieller Rechtskraft auszugehen (vgl. zum Ganzen Urteil 4P.94/2002 des\nBundesgerichts vom 27. Juni 2002 mit weiteren Hinweisen; Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 9 N 67 f.).\n\nba) Gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO erlangen lediglich die Anerkennung der Klage\noder ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, nicht aber der\nKlagerückzug. Nach bisheriger Praxis des Kantonsgerichts fiel demzufolge das\nvorinstanzliche Urteil auch bei einem Klagerückzug im Berufungsverfahren ohne\nweiteres dahin und hatte keine res iudicata zur Folge (vgl. PKG 1988 Nr. 16).\nDiese Praxis ist nach dem Gesagten zu relativieren. Nach Bundesprozessrecht,\ndas die Lehre der materiellen Rechtskraft beherrscht, kommt einem\nErledigungsentscheid aufgrund einer Parteierklärung (beispielsweise eines\nRückzugs) grundsätzlich immer Rechtskraftwirkung zu. Für abweichendes\nkantonales Prozessrecht, das diesbezüglich zwischen Anerkennung der Klage,\nVergleich und Rückzug unterscheidet, besteht kein Raum. Ein\nErledigungsentscheid zufolge Klagerückzugs erwächst daher ungeachtet der\nFrage, ob mit dem Rückzug auf den materiellen Anspruch verzichtet wird oder\nbloss das prozessuale Klagerecht fallen gelassen wurde, grundsätzlich von\nBundesrechts wegen in materielle Rechtskraft (Urteil 4P.94/2002 des\nBundesgerichts vom 27. Juni 2002).\n\nbb) Nur ausnahmsweise erwächst ein Abschreibungsentscheid zufolge\nKlagerückzugs nicht in materielle Rechtskraft, beispielsweise bei Klagerückzug in\neinem frühen Prozessstadium oder zur Wiedereinbringung einer verbesserten\n\n"}