{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Anspruch auf Beweisführung setzt voraus, dass der\nbeantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich\nist, oder mit anderen Worten, dass ohne seine Abnahme kein vollständiges\nBeweisergebnis vorläge. Der prozessuale Anspruch auf Abnahme form- und\nfristgerecht angemeldeter Beweismittel entfällt, wenn der Richter in freier\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der betreffende Sachverhalt sei\nbereits anderweitig bewiesen oder widerlegt, und er ohne in Willkür zu verfallen in\nantizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass seine Überzeugung\ndurch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden könne oder das\nangebotene Beweismittel seiner Natur nach gar nicht geeignet ist, den\nerforderlichen Beweis zu erbringen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, Kapitel 6 N 83, Kapitel 10 N 79a f.; Frank/\nSträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,\nZürich 1997, N 4 zu § 140).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin vor Vorinstanz die fraglichen\nUrkunden lediglich aus Händen der Berufungsbeklagten, nicht aber aus Händen\nder A. zur Edition verlangt. Allerdings haben Y. ihrerseits von der X. und der A. die\nEdition der Kontounterlagen zum Konto Nr. 074/42326 ab 1. Januar 1999 bis zur\nSaldierung des Kontos sowie der Kontoauszüge betreffend das Konto 120249 ab\n29. Oktober 2004 bis 14. Januar 2005 verlangt. Die Berufungsklägerin hat durch\nihr eigenes vor Vorinstanz gestelltes Editionsbegehren wie auch durch die übrigen\nAusführungen in ihren Prozessschriften zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf\ndiese Urkunden abstützen will. Der Antrag der Berufungsklägerin ist daher\ngrundsätzlich zulässig, soweit er mit den vor erster Instanz von beiden Parteien\ngestellten Editionsbegehren übereinstimmt, das heisst auch soweit die Editionen\naus Händen der A. verlangt wird.\n\nba) Was die Edition der Kontounterlagen zum Konto Nr. 074/42326 aus Händen\nvon Y. anbelangt, so hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 13. August\n2008 deren Edition angeordnet. Mit Schreiben vom 3. September 2008 legten die\nBerufungsbeklagten jedoch glaubhaft dar, dass sie selbst nicht im Besitze der\nverlangten Kontoauszüge seien. Die Berufungsbeklagten haben dementsprechend\nvor der Vorinstanz selbst die Edition der fraglichen Kontoauszüge von der X. und\n\nSeite 6 — 18\nder A. verlangt. Eine neuerliche Anordnung der Edition aus Händen der\nBerufungsbeklagten erübrigt sich unter diesen Umständen.\n\nbb) Das Begehren um Edition aus Händen der A. wurde demgegenüber von der\nVorinstanz abgelehnt. Zwar wären Akteneditionen aus dem Ausland auf dem\nWege der Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Haager Übereinkunft vom 1. März\n1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) grundsätzlich möglich, jedoch\nergibt sich - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - aus den bereits\nvorliegenden Akten, dass weitere Beweiserhebungen für die Beurteilung der\nStreitsache nicht von Bedeutung sind, da bereits ein vollständiges Beweisergebnis\nvorliegt. Diese Auffassung teilt im Übrigen auch die Berufungsklägerin selbst, wie\naus ihrer Berufungserklärung vom 26. März 2009 sowie ihrem Plädoyer anlässlich\nder Hauptverhandlung vom 30. Juni 2009 deutlich hervorgeht. Demzufolge ist das\nEditionsbegehren und somit der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 1 des Beiurteils\nvom 16. Dezember 2008 abzuweisen.\n\nbc) In Bezug auf das Begehren, es seien sämtliche Kontoauszüge betreffend\ndas Konto 120249 ab 29. Oktober 2004 bis 14. Januar 2005 zu beschaffen, ist\nanzumerken, dass sich die geforderten Dokumente bereits bei den Akten\nbefinden. So reichte die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren\nverschiedene Kontoauszüge zu den Akten, welche Auskunft über sämtliche\nKontobewegungen seit 5. Dezember 1998 geben (vgl. KB 16, 17, 32,33). Damit\nerübrigt es sich, auf den entsprechenden Editionsantrag weiter einzugehen.\n\nc) Schliesslich gilt es zu prüfen, ob das von der Berufungsklägerin mit der\nBerufungserklärung vom 26. März 2009 eingereichte Schreiben der X.\nantragsgemäss zu den Akten zu nehmen ist. Wie bereits ausgeführt wurde,\nkönnen die Parteien gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO ausser im Falle einer Revision\nvor Berufungsinstanz keine neuen Beweismittel anrufen. Dieser Grundsatz des\nNovenverbots gelangt auch vorliegend zur Anwendung. Im hängigen\nBerufungsverfahren eingelegte Beweismittel können nur dann berücksichtigt\nwerden, wenn sie bereits vor erster Instanz angemeldet, aber nicht abgenommen\nwurden. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Das fragliche Schreiben der A.\ndatiert vom 23. März 2009; es wurde also erst nach Mitteilung des\nerstinstanzlichen Urteils verfasst. Damit ist dieses neu eingereichte Schreiben aus\ndem Recht zu weisen, zumal es vor erster Instanz nicht angemeldet worden ist\nund die darin erwähnte Auskunft der A. überdies auch bereits im erstinstanzlichen\nVerfahren hätte beigebracht werden können.\n\n"}