{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2002, sodann von 2,5% bis 15.\nSeptember 2003, sodann von 0,125% bis 8. September 2008 und\nschliesslich Verzugszins von 5% seit 9. Januar 2008, zu bezahlen.\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nCHF 8'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 1'500.-- und\n\nSeite 3 — 18\nSchreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen\nKosten von CHF 300.-- werden der Klägerin auferlegt.\n4. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten mit CHF 12'252.50\nausseramtlich zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).“\n\nG. Gegen dieses Urteil liess die X. am 26. März 2009 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das folgende\nRechtsbegehren stellte:\n„1. Die Ziffern 1 - 4 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja seien\naufzuheben.\n2. Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\n91'315.-- nebst Zins zu 5% seit dem 01.07.2006 zu bezahlen.\n3. Die Widerklage sei abzuweisen.\n4. Ziffer 1 des Beschwerdeentscheids (Beiurteil) des\nBezirksgerichtsausschusses Maloja sei aufzuheben. Es seien bei der\nA., und bei den Beklagten und Widerklägern, die vollständigen\nBankauszüge hinsichtlich des Kontos ..., bzw. sämtlicher auf den\nNamen Y2. oder Y1. laufenden Konti editionsweise zu beschaffen.\n5. Das Schreiben der X. vom 23.03.2009 sei gestützt auf Art. 226 ZPO zu\nden Akten zu nehmen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und\nWiderkläger im Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht.“\n\nH. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 beantragte Y2. sinngemäss die\nvollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzu Lasten der Berufungsklägerin.\n\nI. Am 30. Juni 2009 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die\nRechtsvertreter beider Parteien teilnahmen. Mit Datum vom 7. Juli 2009 teilte die II\n. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien das Urteil vom\n30. Juni 2009 im Dispositiv mit Kurzbegründung mit. Mit Schreiben vom 14. Juli\n2009 liessen die Berufungsbeklagten fristgerecht eine vollständige, schriftlich\nbegründete Ausfertigung des Entscheids beantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nSeite 4 — 18\nII. Erwägungen\n\n1. Die Vorinstanz trat auf die Klage der X. (nachstehend: X.) nicht ein. Ziffer 1\ndes Dispositivs des angefochtenen Urteils stellt somit ein Prozessurteil und nicht\nein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen prozesserledigende Entscheide eines\nBezirksgerichts die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung einzulegen (vgl. Art.\n232 ZPO). In PKG 1995 Nr. 2 hat das Kantonsgericht jedoch entschieden, dass\ngegen einen Nichteintretensentscheid bezüglich eines von mehreren weiteren\nRechtsbegehren, über die zumindest teilweise durch Sachurteilentschieden\nworden ist, die Berufung nach Art. 218 ff. ZPO gegeben sei, wenn gleichzeitig\nweitere damit zusammenhängende Punkte des Sachurteils angefochten würden.\nDabei kann nicht von Belang sein, ob die Rechtsbegehren, über die mit\nSachurteilentschieden wurde, Bestandteil der Klage oder - wie im vorliegenden\nFall - einer im gleichen Verfahren behandelten Widerklage bilden. Dies ergibt sich\nsinngemäss auch aus Art. 218 Abs. 3 ZPO, in welchem für den Fall, wo einer\nForderungsklage eine Widerklage gegenübersteht, der Grundsatz der Einheit des\nRechtsmittels zum Ausdruck gebracht wird. Jede andere Lösung würde zudem\ndem Grundsatz der Prozessökonomie zuwiderlaufen. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht eingereichte Berufung vom 26. März 2009 ist daher einzutreten.\n\n2. Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des Beiurteils der\nVorinstanz vom 16. Dezember 2008 betreffend Editionen. Es seien die\nvollständigen Bankauszüge des Kontos ... beziehungsweise sämtliche auf den\nNamen von Y2. oder Y1. lautenden Konti editionsweise bei der A. SA\n(nachstehend: A.) und den Berufungsbeklagten zu besorgen. Aus diesen\nAuszügen gehe nämlich hervor, dass der fragliche Betrag von Fr. 197'000.--\ntatsächlich dem auf Y2. lautenden Konto bei der A. gutgeschrieben worden sei.\nDes Weiteren reichte die Berufungsklägerin mit der Berufungserklärung vom\n26. März 2009 ein Schreiben der A. vom 23. März 2009 ein und beantragte,\ndieses gestützt auf Art. 226 zu den Akten zu nehmen.\n\na) Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen von den Parteien vor der\nBerufungsinstanz grundsätzlich keine neuen Beweismittel angerufen werden.\nNach Satz 2 dieser Bestimmung können die Parteien im Berufungsverfahren\nhingegen verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss\nangemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für\ndie Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Dabei\nkann eine Partei grundsätzlich nur Anträge bezüglich eigener Beweismittel stellen.\nDie Abnahme von nicht selber, aber von der Gegenpartei in ihren Rechtsschriften\n\n"}