{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-24_2009-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768dc7f712168477a9488547eb186d1a4f22692da88d60137f6a66487904336b23edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_24", "Checksum": "36c9a22093bcb21e56c53bb441e15584"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.06.2009 ZK2 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 30.06.2009 ZK2 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 24\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit\nVerfügung vom 19. März 2010 durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben\nworden).\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X . , Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Gelbes Haus, 7220 Schiers,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am\n5. März 2009, in Sachen der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin\ngegen Y1., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte, und gegen Y2.,\nBeklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Im November 1997 schloss die X. mit Y. einen Bankkonto- und\nDepotvertrag ab. Anfang Dezember 1997 erfolgte ab dem eröffneten Konto eine\nÜberweisung von Fr. 49'716.05 an die italienische Muttergesellschaft der Bank, so\ndass das Konto von Y. einen Minussaldo in Höhe der Überweisung aufwies. Im\nAugust 1998 gewährte ihnen die X. einen Kredit von Fr. 50'000.--. Am 22. Januar\n1999 bezogen Y. einen weiteren Betrag von Fr. 49'920.-- von ihrem Konto. Der\nNegativsaldo belief sich danach auf Fr. 101'961.25. Im Mai 1999 gewährte ihnen\ndie Bank eine Krediterhöhung auf Fr. 100'000.--.\n\nB. Im Februar 2001 verkauften Y. ihr Haus in Italien. In der Folge liessen sie\nFr. 197'000.-- aus dem Verkaufserlös auf ihr Konto bei der X. einzahlen. Während\ndieses vor der Überweisung eine Schuld von Fr. 82'542.65 aufgewiesen hatte,\nbetrug der Aktivsaldo nunmehr Fr. 114'457.35. Gleichentags erfolgte eine Zahlung\nvon diesem Konto an die Muttergesellschaft der X. in Italien in Höhe des\neingegangenen Betrags von Fr. 197'000.--, so dass das Konto von Y. wieder einen\nMinussaldo aufwies.\n\nC. Mit Schreiben vom 29. April 2002 ersuchte die X. Y. den Sollsaldo bis\nspätestens am 15. Mai 2002 auszugleichen oder einen Zahlungsvorschlag zur\nReduktion der Kreditlimite zu unterbreiten. In der Folge kam es zwischen den\nParteien zu Differenzen bezüglich Einhaltung des Rückzahlungsplanes und der\nKontoführung. Die Bank forderte Y. wiederholt zur Einhaltung des\nRückzahlungsplanes zur Reduktion des Kredits auf. Nach verschiedenen\nRückzahlungen belief sich der Negativsaldo Mitte 2006 immer noch auf\nFr. 91'315.99. Am 23. August 2006 meldete die X. die Streitsache zur Vermittlung\nan und verlangte von Y. die Rückzahlung der ausstehenden Summe. Mit\nKontumazurteil vom 5. Juni 2007 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage ab. Am\n20. August 2007 erklärte die X. gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht von\nGraubünden Berufung, zog die Klage jedoch mit Schreiben vom 18. Oktober 2007\nzurück. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 schrieb das\nKantonsgerichtspräsidium die Berufung als durch Rückzug erledigt ab. Am 5.\nDezember 2007 stellte das Kantonsgericht von Graubünden die\nRechtskraftbescheinigung für das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Maloja vom\n5. Juni 2007 aus.\n\nSeite 2 — 18\nD. Am 9. Januar 2008 meldete die X. die Streitsache erneut beim\nKreispräsidenten Oberengadin zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein stellten die\nParteien an der Sühneverhandlung vom 8. Februar 2008 die folgenden Anträge:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag\nvon Fr. 91'315.99 nebst 7.875% Verzugszins seit dem 1. Juli 2006 zu\nbezahlen.\n2. Unter solidarischer vermittleramtlicher, gerichtlicher und\naussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBeklagten.\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Widerklage auf:\nDie Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, den\nBeklagten/Widerklägern Fr. 146'884.95 nebst Zins zu 5% seit 8.3.2001\nzu bezahlen. Eventualiter sei der zu bezahlende Betrag nach\nrichterlichem Ermessen festzusetzen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nKlägerin/Widerbeklagten.“\n\nE. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete die X. die\nStreitsache mit Eingabe vom 7. März 2008 dem Bezirksgericht Maloja. Am 5. Mai\n2008 reichten Y. die Prozessantwort und Widerklage ein. Dabei reduzierten sie die\nWiderklageforderung auf Fr. 142'734.75. Die Widerklageantwort datiert vom 16.\nJuni 2008. Ein von der X. gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja gestelltes\nAusstandbegehren wies das Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 16.\nSeptember 2008 ab. Auch zwei weitere Beschwerden der X. gegen die Vorladung\nzur Hauptverhandlung beziehungsweise die Beweisverfügung vom 5. November\n2008 wurden vom Bezirksgericht Maloja abgewiesen.\n\n"}