Seite 6 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.