5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer überdies angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung daher vom Gericht nach Ermessen festzulegen ist (PKG 2005 Nr. 6 S. 39). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.─ einschliesslich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache angemessen.