Seite 5 — 7 verbleibt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind unter diesen Umständen gegeben. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens ändern, besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 43 Abs. 5 ZPO auf die Bewilligung zurückzukommen und diese gegebenenfalls zu widerrufen. Die Beschwerde von X. ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuweisen.