d) Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer noch über längere Zeit einer Lohnpfändung unterliegt. Somit erübrigt es sich, auf seine Ausführungen bezüglich der Höhe seines Einkommens näher einzugehen, zumal ihm unabhängig von seinen monatlichen Einkünften ohnehin nur das Existenzminimum