Überdies waren drei weitere Zahlungsbefehle eingetragen, welche durch die B. erwirkt worden waren. Demzufolge hätte bereits die Vorinstanz darauf schliessen müssen, dass die Lohnpfändung unter diesen Umständen auch nach Abbezahlung der Forderung der Pfändungsgruppe Nr. 208321 weiterlaufen würde. Dass es schliesslich auch so gekommen ist, zeigt sich anhand der im Beschwerdeverfahren seitens von X. eingereichten aktuellen Schuldner-Information vom 9. April 2009. Daraus geht hervor, dass sich die B. zwischenzeitlich der Pfändungsgruppe Nr. 208368 angeschlossen hat und die entsprechende Lohnpfändung aktuell vollzogen wird. Ebenfalls vollzogen wird zurzeit die Pfändung zu Gunsten einer sich