c) Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf weitere Schulden, die ebenfalls mittels Lohnpfändung abbezahlt würden. Die Pfändungsanzeige vom 5. November 2008 würde einzig die Pfändungsgruppe Nr. 208321 betreffen. Es hätten sich aber zwischenzeitlich weitere Gruppen gebildet, weshalb die Lohnpfändung nach wie vor andauern würde.