Seite 4 — 7 Höhe der zu tilgenden Schuld mit Fr. 4'600.-- angegeben hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sich ihre Erwägungen unter Ziffer 4 auf die genannte Pfändungsgruppe bezogen, zumal keine weiteren Pfändungsanzeigen bei den Akten sind. Diese Schuld ist - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat und sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldner-Information vom 9. April 2009 (act. 01/3) ergibt - zwischenzeitlich abbezahlt worden.