b) Mit Anzeige vom 5. November 2008 informierte das Betreibungsamt Trins die Arbeitslosenkasse C. über die Anordnung einer Lohnpfändung gegen X. (act. II/9). Darin wurde die Arbeitslosenkasse angewiesen, vom monatlichen Verdienst des Schuldners jeweils das Existenzminimum abzuziehen und den Restbetrag an das Betreibungsamt Trins zu überweisen, bis die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten im Betrag von Fr. 4'800.-- gedeckt sei. Das Existenzminimum von X. wurde dabei auf Fr. 2'750.-- festgelegt. Des Weiteren geht aus der Anzeige hervor, dass die Lohnpfändung zu Gunsten der Pfändungsgruppe Nr. 208321 durchgeführt werde.