X. macht nun in seiner Beschwerde geltend, die erwähnten Lohnpfändungen würden entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch noch weiterhin bestehen. Zwar sei der von der Vorinstanz ermittelte Minimalbedarf völlig korrekt veranschlagt worden, jedoch sei das Nettoeinkommen unzutreffend festgelegt worden, was sich aus den eingereichten Akten ohne weiteres ergebe. Allerdings sei dies unerheblich, da ihm aufgrund der Lohnpfändung ohnehin nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibe.