Zwar gehe aus den Akten hervor, dass von seinen Arbeitslosentaggeldern zwecks Tilgung einer Schuld von Fr. 4'600.-- monatlich rund Fr. 1'369.-- an das Betreibungsamt weitergeleitet würden. Nachdem die entsprechende Lohnpfändung aber bereits im November 2008 eingeleitet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die fragliche Schuld mittlerweile abbezahlt wurde. X. macht nun in seiner Beschwerde geltend, die erwähnten Lohnpfändungen würden entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch noch weiterhin bestehen.