Der Bezirksgerichtspräsident Imboden lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, es sei beim Gesuchsteller von einem Minimalbedarf von Fr. 2'834.-- und einem Nettoeinkommen von Fr. 3'302.-- auszugehen. Somit verbleibe ihm monatlich ein Überschuss von Fr. 468.--, mit welchem er die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit begleichen könne. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass von seinen Arbeitslosentaggeldern zwecks Tilgung einer Schuld von Fr. 4'600.-- monatlich rund Fr. 1'369.-- an das Betreibungsamt weitergeleitet würden.