a) Seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht Imboden liess X. damit begründen, dass seine derzeitigen monatlichen Einkünfte seinen erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht decken würden, weshalb er nicht in der Lage sei, Kostenvorschüsse zu leisten und für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, es sei beim Gesuchsteller von einem Minimalbedarf von Fr. 2'834.-- und einem Nettoeinkommen von Fr. 3'302.-- auszugehen.