42 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos gelten Pro- Seite 3 — 7 zessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in: ZGRG 04/03, Ziff. C.3., S. 172).