3. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Prozessarmut ist zu bejahen, wenn der Gesuchsteller öffentliche Unterstützungshilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen (Art. 42 Abs. 1 ZPO).