2. Das Kantonsgericht prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 ZPO).