G. Die Gemeinde A. beantragte mit Schreiben vom 11. Mai 2009 die Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. April 2009. Auf die in der Rechtsschrift sowie in der angefochtenen Verfügung angeführten Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen