E. Gegen diese Verfügung vom 7. April 2009 liess X. am 22. April 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 7. April 2009 sei aufzuheben und dem dortigen Gesuchsteller sei für das Verfahren betreffend Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen im Sinne der Anträge gemäss Gesuch vom 16. März 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei der unterzeichnende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.