D. Mit Verfügung vom 7. April 2009, mitgeteilt am 7. April 2009, wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung machte er geltend, aus der Gegenüberstellung von Einkommen und prozessualem Notbedarf resultiere monatlich ein Überschuss von Fr. 468.--, weshalb der Gesuchsteller in der Lage sei, innert angemessener Zeit die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen.