C. In seiner Stellungnahme vom 2. April 2009 führte X. aus, das zusätzliche Einkommen, das er von der Arbeitslosenkassen C. monatlich erhalte, sei bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu berücksichtigen, weil es vom Betreibungsamt Trins jeweils in vollem Umfang gepfändet werde. Die von der Gemeinde A. geforderten tieferen Wohnkosten würden damit lediglich zu einer höheren Lohnpfändung führen.