B. Die Gemeinde A. als mögliche Kostenträgerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2009 um weitere Abklärungen bezüglich eines möglichen Zwischenverdienstes des Gesuchstellers. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Sozialbehörde die maximale Mietpreisentschädigung für Sozialhilfeempfänger bei Einpersonen-Haushalten auf Fr. 800.-- festgesetzt habe, X. jedoch einen Betrag für Wohnungskosten von Fr. 1'280.-- geltend mache.