{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-23_2009-06-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f70dc13b01bc743e1d6b45129f6926af97ab92bd914aa50bd39e0c68f789116cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f70dc13b01bc743e1d6b45129f6926af97ab92bd914aa50bd39e0c68f789116cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_23", "Checksum": "2452ccf3e7e78e5f6b93a4d4ed9bf6f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.06.2009 ZK2 2009 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.06.2009 ZK2 2009 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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II/7), welche auch dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden vorlag, lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids neben der von der Vorinstanz angesprochenen Pfändungsgruppe\nNr. 208321 bereits eine weitere Pfändungsgruppe mit der Nr. 208368 gebildet hatte.\nIn jenem gesonderten Verfahren, war bereits eine Pfändungsankündigung erlassen\nworden. Überdies waren drei weitere Zahlungsbefehle eingetragen, welche durch\ndie B. erwirkt worden waren. Demzufolge hätte bereits die Vorinstanz darauf\nschliessen müssen, dass die Lohnpfändung unter diesen Umständen auch nach\nAbbezahlung der Forderung der Pfändungsgruppe Nr. 208321 weiterlaufen würde.\nDass es schliesslich auch so gekommen ist, zeigt sich anhand der im Beschwerdeverfahren seitens von X. eingereichten aktuellen Schuldner-Information vom 9. April\n2009. Daraus geht hervor, dass sich die B. zwischenzeitlich der Pfändungsgruppe\nNr. 208368 angeschlossen hat und die entsprechende Lohnpfändung aktuell vollzogen wird. Ebenfalls vollzogen wird zurzeit die Pfändung zu Gunsten einer sich\nmittlerweile neu gebildeten Gruppe mit der Nr. 209056. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Trins (act. 01/3) beliefen sich die Schulden von X. gegenüber sämtlichen genannten Pfändungsgruppen am 9. April 2009 noch auf Fr. 6'956.15. Dies\nbedeutet, dass die Lohnpfändung noch bis zur vollständigen Abzahlung dieses Betrags oder bis spätestens Februar 2010 weiterläuft, vorausgesetzt es werden keine\nneuen Betreibungen fortgesetzt.\n\nd) Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer noch über längere Zeit einer Lohnpfändung unterliegt. Somit erübrigt es sich, auf seine Ausführungen bezüglich der Höhe seines Einkommens näher einzugehen, zumal ihm\nunabhängig von seinen monatlichen Einkünften ohnehin nur das Existenzminimum\n\nSeite 5 — 7\nverbleibt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind unter diesen Umständen gegeben. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens ändern, besteht die Möglichkeit,\ngestützt auf Art. 43 Abs. 5 ZPO auf die Bewilligung zurückzukommen und diese\ngegebenenfalls zu widerrufen. Die Beschwerde von X. ist damit gutzuheissen, die\nangefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung\nder Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuweisen.\n\n4. Was den Antrag von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren anbelangt, so ist darüber in einem separaten\nVerfahren (ERZ 09 137) zu entscheiden.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des\nKantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer überdies angemessen zu\nentschädigen hat (Art. 122 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung daher vom Gericht nach Ermessen festzulegen ist (PKG 2005 Nr. 6 S. 39). Vorliegend\nerscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.─ einschliesslich Mehrwertsteuer unter\nBerücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache angemessen.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der unentgeltlichen\nRechtspflege zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit\nFr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}