{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-23_2009-06-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f70dc13b01bc743e1d6b45129f6926af97ab92bd914aa50bd39e0c68f789116cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f70dc13b01bc743e1d6b45129f6926af97ab92bd914aa50bd39e0c68f789116cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_23", "Checksum": "2452ccf3e7e78e5f6b93a4d4ed9bf6f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.06.2009 ZK2 2009 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.06.2009 ZK2 2009 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art.\n45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des\nGemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42\nAbs. 1 und 2 ZPO). Die Prozessarmut ist zu bejahen, wenn der Gesuchsteller öffentliche Unterstützungshilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem\nnotwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen\nProzesskosten aufzukommen (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos gelten Pro-\n\nSeite 3 — 7\nzessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die\nVerlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so\ndass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess\nentschliessen würde (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach\nbündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in: ZGRG 04/03, Ziff. C.3., S. 172).\nEin unentgeltlicher Rechtsvertreter ist darüber hinaus nur dann zu bestellen, wenn\ndie Partei auf rechtlichen Beistand durch einen Dritten angewiesen ist (Art. 46 ZPO).\n\na) Seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht Imboden liess X. damit begründen, dass seine derzeitigen monatlichen Einkünfte seinen erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht decken würden, weshalb er nicht in der Lage sei, Kostenvorschüsse zu leisten und für\ndie anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, es sei beim Gesuchsteller von einem Minimalbedarf von Fr. 2'834.-- und einem Nettoeinkommen von Fr. 3'302.--\nauszugehen. Somit verbleibe ihm monatlich ein Überschuss von Fr. 468.--, mit welchem er die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit begleichen könne. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass von seinen Arbeitslosentaggeldern zwecks Tilgung einer Schuld von Fr. 4'600.-- monatlich rund Fr. 1'369.-- an\ndas Betreibungsamt weitergeleitet würden. Nachdem die entsprechende Lohnpfändung aber bereits im November 2008 eingeleitet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die fragliche Schuld mittlerweile abbezahlt wurde. X. macht\nnun in seiner Beschwerde geltend, die erwähnten Lohnpfändungen würden entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch noch weiterhin bestehen. Zwar sei der\nvon der Vorinstanz ermittelte Minimalbedarf völlig korrekt veranschlagt worden, jedoch sei das Nettoeinkommen unzutreffend festgelegt worden, was sich aus den\neingereichten Akten ohne weiteres ergebe. Allerdings sei dies unerheblich, da ihm\naufgrund der Lohnpfändung ohnehin nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibe.\n\nb) Mit Anzeige vom 5. November 2008 informierte das Betreibungsamt Trins die\nArbeitslosenkasse C. über die Anordnung einer Lohnpfändung gegen X. (act. II/9).\nDarin wurde die Arbeitslosenkasse angewiesen, vom monatlichen Verdienst des\nSchuldners jeweils das Existenzminimum abzuziehen und den Restbetrag an das\nBetreibungsamt Trins zu überweisen, bis die in Betreibung gesetzte Forderung samt\nZinsen und Kosten im Betrag von Fr. 4'800.-- gedeckt sei. Das Existenzminimum\nvon X. wurde dabei auf Fr. 2'750.-- festgelegt. Des Weiteren geht aus der Anzeige\nhervor, dass die Lohnpfändung zu Gunsten der Pfändungsgruppe Nr. 208321\ndurchgeführt werde. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die\n\nSeite 4 — 7\nHöhe der zu tilgenden Schuld mit Fr. 4'600.-- angegeben hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sich ihre Erwägungen unter Ziffer 4 auf die genannte Pfändungsgruppe bezogen, zumal keine weiteren Pfändungsanzeigen bei den Akten\nsind. Diese Schuld ist - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat und sich aus\nder vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldner-Information vom 9. April 2009\n(act. 01/3) ergibt - zwischenzeitlich abbezahlt worden.\n\nc) Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf weitere Schulden, die ebenfalls\nmittels Lohnpfändung abbezahlt würden. Die Pfändungsanzeige vom 5. November\n2008 würde einzig die Pfändungsgruppe Nr. 208321 betreffen. Es hätten sich aber\nzwischenzeitlich weitere Gruppen gebildet, weshalb die Lohnpfändung nach wie vor\nandauern würde.\n\n"}