{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-23_2009-06-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f70dc13b01bc743e1d6b45129f6926af97ab92bd914aa50bd39e0c68f789116cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f70dc13b01bc743e1d6b45129f6926af97ab92bd914aa50bd39e0c68f789116cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_23", "Checksum": "2452ccf3e7e78e5f6b93a4d4ed9bf6f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.06.2009 ZK2 2009 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.06.2009 ZK2 2009 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. April 2009, mitgeteilt\nam 7. April 2009 (Prozess−Nr. 130−2009−39),\n\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Gesuch vom 16. März 2009 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines\nRechtsbeistands für das dort hängige Ehescheidungsverfahren beantragen.\n\nB. Die Gemeinde A. als mögliche Kostenträgerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2009 um weitere Abklärungen bezüglich eines möglichen Zwischenverdienstes des Gesuchstellers. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die\nSozialbehörde die maximale Mietpreisentschädigung für Sozialhilfeempfänger bei\nEinpersonen-Haushalten auf Fr. 800.-- festgesetzt habe, X. jedoch einen Betrag für\nWohnungskosten von Fr. 1'280.-- geltend mache.\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 2. April 2009 führte X. aus, das zusätzliche\nEinkommen, das er von der Arbeitslosenkassen C. monatlich erhalte, sei bei der\nPrüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu berücksichtigen, weil\nes vom Betreibungsamt Trins jeweils in vollem Umfang gepfändet werde. Die von\nder Gemeinde A. geforderten tieferen Wohnkosten würden damit lediglich zu einer\nhöheren Lohnpfändung führen.\n\nD. Mit Verfügung vom 7. April 2009, mitgeteilt am 7. April 2009, wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung machte er geltend, aus der Gegenüberstellung von Einkommen und prozessualem Notbedarf resultiere monatlich ein Überschuss von Fr. 468.--, weshalb der Gesuchsteller in der Lage sei, innert angemessener Zeit die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen.\n\nE. Gegen diese Verfügung vom 7. April 2009 liess X. am 22. April 2009 beim\nKantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:\n„1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden\nvom 7. April 2009 sei aufzuheben und dem dortigen Gesuchsteller sei\nfür das Verfahren betreffend Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen im Sinne der Anträge gemäss Gesuch vom 16. März 2009 die\nunentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei der unterzeichnende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu bestellen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.\n3. Antrag formeller Art: Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem\nBeschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es\nsei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen.“\n\nSeite 2 — 7\nF. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom\n27. April 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nG. Die Gemeinde A. beantragte mit Schreiben vom 11. Mai 2009 die Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. April 2009.\n\nAuf die in der Rechtsschrift sowie in der angefochtenen Verfügung angeführten Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO;\nBR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die\nunentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht\nangefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist\nvon 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden\nder Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist,\nwelche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt\nwerden (Art. 233 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Das Kantonsgericht prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz\nbindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist er die Sache\nan die Vorinstanz zurück (Art. 235 ZPO).\n\n"}