Seite 8 — 10 hat. Es wäre daher höchst unbillig, wenn er trotzdem verpflichtet würde, die Gegenpartei für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Seite 9 — 10 Demnach erkennt die II. Zivilkammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.