Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund eines krassen Verfahrensfehlers des Bezirksgerichtpräsidenten notwendig wurde. Es rechtfertigt sich daher, die gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirk Imboden aufzuerlegen. Hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung rechtfertigt sich dies umso mehr, als der Beschwerdegegner sich nicht hat vernehmen lassen und demzufolge auch keinen Antrag gestellt