c) Art. 37 Abs. 2 ZPO schreibt vor, dass Gerichtskosten, die keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse genommen werden. Nach der in PKG 2004 Nr. 11 publizierten Praxisänderung des Kantonsgerichtsausschusses bildet diese Bestimmung auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise der Vorinstanz zu überbinden. Dies gilt auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unter Fr. 30'000.00 für die dadurch entstandenen Gerichtskosten (vgl. ZK2 09 9 E. 5.2).