In seinem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Entscheidung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, so dass nachfolgend noch über diesen Punkt zu befinden ist. b) Der vorliegenden Auseinandersetzung über die sachliche Zuständigkeit des Spruchkörpers liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter Fr. 30'000.00 zugrunde, so dass den Parteien keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Damit stellt sich die Frage, ob diese dem Kanton Graubünden oder dem Bezirk Imboden zu überbinden sind. Des Weiteren stellt sich die Frage, wer für die ausseramtliche Entschädigung aufzukommen hat.