Seite 7 — 10 Gestützt auf diese Rechtsprechung dürfte der Bezirksgerichtspräsident kaum befugt gewesen sein, einen zweiten, korrigierten Leitschein einzuverlangen. Es ist jedoch letztlich nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sondern des Bezirksgerichtsausschusses, darüber zu befinden. 5. a) Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.