Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Verfügung von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Der Bezirksgerichtspräsident wird - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss zur Beurteilung zu überweisen haben. Letzterer wird bei seiner Beurteilung in Anwendung von Art. 74 ZPO die Rechtsprechung zu beachten haben, wonach ein Leitschein dem Kreispräsidenten nur beim Vorliegen formeller Fehler zu retournieren ist oder ausnahmsweise bei offensichtlichen, klar erkennbaren Versehen materieller Natur (PKG 1957 Nr. 27, PKG 1960 Nr. 7, PKG 1995 Nr. 12 E. 5).