c) Wie bereits dargelegt, kommt dem Bezirksgerichtspräsidenten keine allgemeine Entscheidungsgewalt betreffend Zuständigkeitsfragen zu, vielmehr ist seine Unzuständigkeit aufgrund von Art. 93 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 2 ZPO offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Indem er dennoch die Zuständigkeitsfrage vorab selbst entschied, leidet seine Verfügung an einem schweren Mangel. Da auch die Rechtssicherheit nicht tangiert wird, ist die Verfügung als nichtig zu betrachten. Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Verfügung von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten konnte.