Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, oder der Schluss auf Nichtigkeit würde sich nicht mit der Rechtssicherheit vertragen (BGE 129 I 361, E. 2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 16 Ziff. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Dieselbe Regelung kennt im Übrigen auch das öffentliche Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 201 Rz. 956 ff.)