b) Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind grundsätzlich zwingender Natur und daher von Amtes wegen zu prüfen (Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 131 Rz. 105). Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, oder der Schluss auf Nichtigkeit würde sich nicht mit der Rechtssicherheit vertragen (BGE 129 I 361, E. 2.1;