Daran ändert auch Art. 93 Abs. 4 ZPO nichts. Danach werden, wenn eine andere Abteilung des angerufenen Gerichts, dessen Präsident oder der Kreispräsident für zuständig erklärt wird, die Akten zur weiteren Behandlung an diese Instanz überwiesen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung erst zur Anwendung gelangt, wenn über die Zuständigkeit entschieden ist. Dem Gerichtspräsidenten als instruierenden Richter steht es somit auch nach dieser Bestimmung nicht zu, von Seite 6 — 10 sich aus die Sache dem seiner Auffassung nach zuständigen Spruchkörper zu überweisen.