b) Vorliegend prosequierte X. eine Klage an den Bezirksgerichtsausschuss Imboden. Der Beklagte erhob in der Klageantwort und Stellungnahme sodann den Einwand, nicht der Bezirksgerichtsausschuss, sondern das Bezirksgericht sei sachlich zuständig. Über diese Unzuständigkeitseinrede hat nach den eben gemachten Ausführungen der Bezirksgerichtsausschuss zu befinden. Die Kompetenz, über seine Zuständigkeit zu entscheiden, kommt ausschliesslich dem angerufenen Spruchkörper zu. Der Bezirksgerichtspräsident war folglich nicht berechtigt, zu entscheiden, ob in der strittigen Sache der Ausschuss oder das Gericht zuständig ist. Daran ändert auch Art. 93 Abs. 4 ZPO nichts.