a) Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des Verfahrens, nötigenfalls nach der Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Grundsätzlich räumt Art. 93 ZPO als sogenannte Kann-Vorschrift dem Gerichtspräsidenten einen erheblichen Ermessensspielraum ein, ob und wann er eine strittige Prozessvoraussetzung dem Gericht zur vorfrageweisen Entscheidung unterbreitet (PKG 2002 Nr. 18 E. 3b). Unterbreitet er die Zuständigkeitsfrage nicht vorfrageweise dem Gericht, so urteilt dieses im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 107 Abs. 2 ZPO).