Seite 5 — 10 beim Bezirksgericht (Art. 19 ZPO). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der im (ersten) Leitschein vom 2. Dezember 2008 unter dem klägerischen Rechtsbegehren genannte Forderungsbetrag von Fr. 6'929.00 sei massgebend und erachtet daher den Bezirksgerichtsausschuss als zuständigen Spruchkörper. Demgegenüber vertritt der Beschwerdegegner die Meinung, das Bezirksgericht sei zuständig. Er stützt sich dabei auf den seiner Auffassung nach korrekten (zweiten) Leitschein vom 28. Januar 2009, welcher einen Forderungsbetrag von Fr. 12'974.00 umfasst.