Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist daher einzutreten. 2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, welcher Spruchkörper für die Behandlung der Forderungsklage zuständig ist. Gemäss Art. 18 ZPO beurteilt der Bezirksgerichtausschuss vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 5'000.-- bis Fr. 8'000.--. Die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- liegt