1. Entscheide betreffend die Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 und Art. 232 Ziff. 1 ZPO; PKG 2002 Nr. 18 E. 1). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen.