Auch aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Protokoll offen gelassen wurde, um weitere Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf Vergleichsgespräche zu führen, müsse es zulässig sein, vor dem Schliessen des Protokolls und vor der Ausstellung des Leitscheins das Rechtsbegehren noch zu reduzieren. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 sei dem Beklagen mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Forderung auf netto Fr. 6'926.-- reduziert werde. Die Reduktion des Rechtsbegehrens habe für den Beschwerdegegner denn auch keine nachteiligen Folgen.