Seite 4 — 10 reits das zu Beginn der Aussöhnungsverhandlung geäusserte Rechtsbegehren in den Leitschein aufgenommen werden müsste. Eine Vermittlungsverhandlung würde dann gar keinen Sinn mehr machen, weil eine teilweise Anerkennung der Position der Gegenpartei von vornherein ausgeschlossen wäre. Auch aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Protokoll offen gelassen wurde, um weitere Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf Vergleichsgespräche zu führen, müsse es zulässig sein, vor dem Schliessen des Protokolls und vor der Ausstellung des Leitscheins das Rechtsbegehren noch zu reduzieren.