Begründend wurde unter anderem ausgeführt, der Leitschein dürfe nicht ein Rechtsbegehren enthalten, welches die vermittelte Forderung übersteige. Eine Reduktion des Rechtsbegehrens sei aber in Berücksichtigung der Dispositionsmaxime als zulässig zu erachten, da der Kläger bestimme, in welchem Umfang er seine Rechte einklage. Es würde dem Sinn und Zweck der Vermittlung widersprechen, wenn be-