L. Dagegen erhob X. am 14. April 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den Begehren: „1. Es seien der Leitschein des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 28. Januar 2009 als ungültig zu erklären, die Verfügung des Bezirksgerichts-präsidi- ums Imboden vom 3. April 2009 aufzuheben sowie der Bezirksgerichtsausschuss Imboden für die mit Vermittlungsbegehren vom 2. Juni 2008 gegen den Beschwerdegegner anhängig gemachte arbeitsrechtliche Klage gemäss Art. 18 ZPO als zuständig zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde-geg- ners.“