J. Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009, der Leitschein vom 28. Januar 2009 sei bei den Akten zu behalten und jener vom 2. Dezember 2008 aus dem Recht zu weisen. Es sei über eine Forderungssumme von Fr. 12'974.-- zuzüglich Zinsen ab dem 13. Mai 2008 vermittelt worden. Eine andere Streitsumme sei nie vermittelt worden. Korrespondenzen zwischen Anwälten würden daran nichts ändern.